Für die Durchführung beziehungsweise Kostendeckung, durch die gesetzlichen Krankenversicherer, gelten folgende Grundvoraussetzungen
Diese Voraussetzungen beziehen sich auf die zwingend medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot (aktueller Gesundheitszustand und Gehfähigkeit).
Die Vertragsarztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus muss die Fahrt/en entsprechend auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnen.
Vor- oder nachstationäre Behandlung sowie ambulante Operation und/oder deren Vor- oder Nachbehandlung muss mit dem Stationären- oder Operationsdatum auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnet werden.
Für einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein.
Wichtig:
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen sollten, wenden Sie sich bitte zeitnah an Ihre Krankenkasse, damit Ihnen eine Genehmigung, für eine oder mehrere Fahrten, ausgestellt werden kann. Bei einigen Krankenkassen wird dies zwingend vorausgesetzt, da eine Genehmigung im Nachhinein nicht erteilt wird und die Kosten, trotz einer Entsprechenden Voraussetzung, nicht Übernommen werden.
Bei Fahrten zur Dialyse, zur Strahlen- oder Chemotherapie, sowie zu therapeutischen Einrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen (Kurklinik/Rehaklinik), besteht, im Rahmen des Erkrankungsgrades, in der Regel ein Anspruch auf Kostenübernahme. Dennoch ist es auch hier ratsam, die Krankenkasse vor Antritt der Fahrt in Kenntnis setzen und sich ein entsprechendes Genehmigungsschreiben zukommen zu lassen.
Für alle durchzuführenden Fahrten, auch bei privat versicherten Fahrgästen, benötigen wir für die Abrechnung eine entsprechende mustergültige Transportverordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4, als einseitiges oder zweiseitiges DIN A5 Dokument, blau- oder rosefarbig).
Wer stellt die Transportverordnung aus?
Diese Voraussetzungen beziehen sich auf die zwingend medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot (aktueller Gesundheitszustand und Gehfähigkeit).
Die Vertragsarztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus muss die Fahrt/en entsprechend auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnen.
Vor- oder nachstationäre Behandlung sowie ambulante Operation und/oder deren Vor- oder Nachbehandlung muss mit dem Stationären- oder Operationsdatum auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnet werden.
Für einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein.
Wichtig:
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen sollten, wenden Sie sich bitte zeitnah an Ihre Krankenkasse, damit Ihnen eine Genehmigung, für eine oder mehrere Fahrten, ausgestellt werden kann. Bei einigen Krankenkassen wird dies zwingend vorausgesetzt, da eine Genehmigung im Nachhinein nicht erteilt wird und die Kosten, trotz einer Entsprechenden Voraussetzung, nicht Übernommen werden.
Bei Fahrten zur Dialyse, zur Strahlen- oder Chemotherapie, sowie zu therapeutischen Einrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen (Kurklinik/Rehaklinik), besteht, im Rahmen des Erkrankungsgrades, in der Regel ein Anspruch auf Kostenübernahme. Dennoch ist es auch hier ratsam, die Krankenkasse vor Antritt der Fahrt in Kenntnis setzen und sich ein entsprechendes Genehmigungsschreiben zukommen zu lassen.
Für alle durchzuführenden Fahrten, auch bei privat versicherten Fahrgästen, benötigen wir für die Abrechnung eine entsprechende mustergültige Transportverordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4, als einseitiges oder zweiseitiges DIN A5 Dokument, blau- oder rosefarbig).
Wer stellt die Transportverordnung aus?
Besser Sie brauchen uns nicht,... doch wenn, sind wir für Sie da!
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